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Entrümpelung steuerlich absetzen: § 35a EStG richtig nutzen

Eine Entrümpelung lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG absetzen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Voraussetzung sind eine Rechnung, eine Überweisung und ein eigener Haushalt.

Kurz zusammengefasstAbziehbar sind nur die Arbeitskosten – inklusive der in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten. Material und reine Entsorgungsgebühren bleiben außen vor, es sei denn, die Entsorgung ist Nebenleistung zur eigentlichen Räumung. Bei 2.000 € Arbeitskosten sinkt die Steuerlast also um 400 €. Zwei Bedingungen kippen den Abzug in der Praxis am häufigsten: Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt, und die Leistung muss „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wer eine geerbte Wohnung räumen lässt, in der er selbst nie gewohnt hat, fällt deshalb meist aus § 35a heraus – hat aber über den Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 € einen zweiten Weg. Vermieter setzen die Kosten ohnehin nicht über § 35a, sondern in voller Höhe als Werbungskosten ab.

Welche Kosten einer Entrümpelung sind überhaupt absetzbar?

Absetzbar sind ausschließlich die Arbeitskosten. Das Bundesfinanzministerium definiert sie im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG als Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Tätigkeit selbst, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außer Ansatz, mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln.

Für eine Entrümpelung heißt das: Die Stunden der Räumkolonne, der Transport, das eingesetzte Fahrzeug und die Anfahrt zählen. Nicht begünstigt sind gelieferte Waren – etwa neue Kartons, Folien oder ein Mietcontainer, der als Sachmiete abgerechnet wird.

Der eigentliche Streitpunkt bei Entrümpelungen sind die Entsorgungskosten. Deponie- und Verwertungsgebühren behandelt die Finanzverwaltung im Grundsatz wie Materialkosten. Begünstigt sind sie nur, wenn die Entsorgung Nebenleistung zu einer begünstigten Hauptleistung ist – das Standardbeispiel des BMF ist der Bauschutt, der beim Fliesenlegen anfällt. Ist die Entsorgung dagegen die Hauptleistung, verlangt das Schreiben ausdrücklich eine Abgrenzung im Einzelfall.

Genau hier entscheidet sich, wie viel von einer Entrümpelungsrechnung überhaupt in die Steuererklärung wandert. Wird die Räumung als Dienstleistung erbracht und die Entsorgung des Geräumten fällt dabei zwangsläufig an, spricht viel für eine Nebenleistung. Wird nur ein Container gestellt und abgefahren, ist es eine Entsorgungsleistung ohne begünstigte Hauptleistung.

Praxisfolge für die Rechnung: Bitten Sie die Firma, die Positionen getrennt auszuweisen – Arbeitszeit und Fahrtkosten in einer Zeile, Entsorgungs- und Deponiegebühren in einer zweiten. Eine Pauschalrechnung „Entrümpelung komplett: 1.800 €“ zwingt das Finanzamt zur Schätzung, und die fällt selten großzügig aus. Viele Betriebe weisen den begünstigten Anteil auf Nachfrage sogar direkt aus.

Wie viel Steuer spart eine Entrümpelung konkret?

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Sie wirkt nicht wie ein Werbungskostenabzug, der das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen – Euro für Euro.

FallArbeitskosten laut RechnungErmäßigung (20 %)
Kellerentrümpelung600 €120 €
2-Zimmer-Wohnung1.400 €280 €
Einfamilienhaus, Vollauflösung3.200 €640 €
Höchstfall § 35a Abs. 220.000 €4.000 € (Maximum)

Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt pro Haushalt und Kalenderjahr, nicht pro Auftrag. Er wird mit allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen desselben Jahres geteilt – Reinigungskraft, Gartenpflege, Winterdienst und Pflegeleistungen zählen in denselben Topf. Wer den Rahmen ohnehin ausschöpft, gewinnt durch die Entrümpelung nichts mehr.

Davon zu trennen ist der Topf für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG: ebenfalls 20 Prozent, aber maximal 1.200 € im Jahr. Dort landen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die im Anschluss an eine Räumung oft anfallen – Malerarbeiten, Bodenverlegung, Rückbau. Beide Höchstbeträge lassen sich im selben Jahr nebeneinander ausschöpfen.

Was bedeutet „im Haushalt“ – und wann greift die Ermäßigung nicht?

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Haushalt meint das Wirtschaften einer oder mehrerer zusammenlebender Personen in einer Wohnung oder einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens. Ohne diesen Haushaltsbezug gibt es keine Ermäßigung.

Das schließt drei häufige Konstellationen aus oder macht sie zumindest heikel:

Die geerbte Wohnung. Wer als Erbe eine Wohnung räumen lässt, in der er selbst nie gewohnt und keinen Haushalt geführt hat, erfüllt das Merkmal in aller Regel nicht. Der Haushalt des Erblassers endet mit dem Todesfall, ein eigener entsteht dadurch nicht. Wie Sie in diesem Fall trotzdem zu einer steuerlichen Entlastung kommen, steht im nächsten Abschnitt.

Die vermietete Wohnung. Vermieter fallen nicht unter § 35a, sondern besser: Räumungs- und Entrümpelungskosten für ein Mietobjekt sind in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – inklusive Material und Entsorgung, nicht nur 20 Prozent der Arbeitszeit. § 35a ist ausdrücklich nachrangig und greift nur, wo kein Abzug als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe möglich ist.

Der Umzug. Wird die alte Wohnung nach dem Auszug entrümpelt, zählt das noch zum alten Haushalt, sofern die Maßnahme in engem zeitlichem Zusammenhang zum Umzug steht und die durch die bisherige Haushaltsführung verursachte Abnutzung beseitigt. Wer erst Monate später räumen lässt, verliert dieses Argument.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage und der Verwaltungsauffassung wieder, ersetzt aber keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Gerade die Abgrenzung von Entsorgung als Haupt- oder Nebenleistung und der Haushaltsbezug bei geerbten Objekten sind Einzelfallfragen. Bei größeren Beträgen lohnt die Rückfrage bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bevor die Rechnung beglichen wird.

Wie setzen Erben eine Haushaltsauflösung ab?

Erben nutzen statt § 35a EStG die Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Kosten für die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und die Regelung des Nachlasses mindern den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Dazu zählt auch die Räumung der Wohnung.

Der praktische Vorteil liegt im Pauschbetrag: Für diese Kosten können Erben 15.000 € ohne jeden Einzelnachweis ansetzen. Der Betrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von zuvor 10.300 € angehoben und gilt für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025. Er steht pro Erbfall zur Verfügung, nicht pro Erbe – bei mehreren Erben wird er aufgeteilt.

Für die meisten Haushaltsauflösungen bedeutet das: Rechnungen sammeln lohnt sich nur, wenn Bestattung, Grabmal, Nachlassregelung und Entrümpelung zusammen über 15.000 € liegen. Darunter greift die Pauschale ohnehin und ist der bequemere Weg. Relevant wird der Nachweis erst bei aufwendigen Fällen – etwa einer Messie-Wohnung mit Sonderreinigung oder einem Haus mit mehreren Nebengebäuden.

Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf: Die Erbschaftsteuer betrifft den Nachlass, die Einkommensteuer den eigenen Haushalt. Wer die geerbte Wohnung nach dem Erbfall selbst bezieht und erst dann räumen lässt, kann wieder in § 35a hineinrutschen. Wer sie verkauft oder vermietet, bleibt bei den Nachlass- beziehungsweise Werbungskosten.

Was bei einer Auflösung nach einem Todesfall sonst noch zu beachten ist – von der Kündigungsfrist des Mietvertrags bis zum Umgang mit Unterlagen – steht im Ratgeber Haushaltsauflösung nach Todesfall.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Zwei formale Voraussetzungen sind zwingend: Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen erkennt die Finanzverwaltung ausdrücklich nicht an – auch nicht gegen Quittung.

Das ist bei Entrümpelungen kein Randproblem. Ein Teil des Marktes arbeitet gegen Bargeld an der Haustür, und mit dem Geldschein ist die Steuerermäßigung weg, selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt. Der Beleg über die Barzahlung heilt den Mangel nicht.

Die Rechnung selbst muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, die Art der Leistung, den Zeitpunkt und das Entgelt erkennen lassen. Vorlegen müssen Sie sie mit der Steuererklärung nicht mehr, aber aufbewahren: Das Finanzamt kann sie anfordern, und in der Praxis tut es das bei ungewöhnlich hohen Beträgen regelmäßig.

Eingetragen wird die Ermäßigung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung, im Abschnitt für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Betrag, den Sie dort eintragen, ist der begünstigte Arbeitskostenanteil – nicht die Rechnungssumme. Die 20 Prozent berechnet das Finanzamt selbst.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Kann ich eine Entrümpelung absetzen, wenn ich Mieter bin?

Ja. § 35a knüpft an den Haushalt an, nicht an das Eigentum. Mieter setzen die Arbeitskosten einer Entrümpelung ihrer eigenen Wohnung genauso ab wie Eigentümer – vorausgesetzt, sie haben die Rechnung selbst bezahlt und überwiesen.

Zählt die Kellerentrümpelung auch, wenn der Keller im Nachbarhaus liegt?

Nur, wenn er zum Haushalt gehört. Begünstigt sind Leistungen in der Wohnung und auf dem dazugehörenden Grund und Boden. Ein angemietetes Lager an anderer Adresse fällt heraus, das eigene Kellerabteil im selben Objekt dagegen nicht.

Was ist mit dem Wert der verkauften Möbel?

Rechnet die Firma verwertbaren Hausrat auf den Preis an, sinkt der Rechnungsbetrag – und damit auch die absetzbaren Arbeitskosten. Steuerlich zählt allein, was Sie tatsächlich gezahlt haben. Ein privater Verkauf von Hausrat aus dem eigenen Haushalt ist bei Ihnen im Regelfall steuerfrei.

Kann ich die Kosten auf mehrere Jahre verteilen?

Nein, maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Wer den Höchstbetrag im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft hat, kann aber bei einer mehrstufigen Räumung den zweiten Bauabschnitt bewusst ins Folgejahr legen und die Rechnung erst dann begleichen.

Gilt das auch für Gewerberäume?

Nein. § 35a betrifft ausschließlich private Haushalte. Die Räumung eines Büros, Ladens oder Lagers ist Betriebsausgabe und in voller Höhe abziehbar – Details dazu im Ratgeber Gewerbeauflösung.

Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind der Gesetzestext und die Verwaltungsanweisungen, nicht Sekundärliteratur. Stand: August 2026.

  • § 35a EStG · gesetze-im-internet.de · Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit den Prozentsätzen und Höchstbeträgen.
  • BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016 · bundesfinanzministerium.de · Definiert Arbeitskosten (Rz. 39), den Haushaltsbegriff (Rz. 1–3), die Behandlung von Entsorgung als Nebenleistung (Rz. 11 und Anlage 1) sowie Rechnungs- und Zahlungsnachweis (Rz. 49–50).
  • § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG · gesetze-im-internet.de · Abzug von Bestattungs- und Nachlassregelungskosten samt Pauschbetrag.
  • Jahressteuergesetz 2024 · bundesfinanzministerium.de · Anhebung des Erbfallkosten-Pauschbetrags von 10.300 € auf 15.000 € für Erbfälle ab 2025.
  • Kostenübersicht Entrümpelung · entruempelungsfirma.net · Bundesweite Preisspannen als Grundlage der Rechenbeispiele, siehe Kostenübersicht.
Über Thomas Reinhardt

Thomas Reinhardt leitet seit über zwölf Jahren Entrümpelungs- und Umzugsprojekte und kennt die Praxis von der Kellerentrümpelung bis zur kompletten Haushaltsauflösung. Auf Entrümpelungsfirma.net erklärt er, wie eine seriöse Entrümpelung abläuft, was sie kostet und worauf man bei der Beauftragung achten sollte. Seine Beiträge sind allgemeine Informationen und ersetzen kein individuelles Angebot vor Ort.

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